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Versäumnis – Nachholung – Wiederholung

Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einen Prüfungsbestandteil, wird für den versäumten Prüfungsbestandteil die Note »ungenügend« (6,0) erteilt, es sei denn es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor.

Der wichtige Grund ist unverzüglich dem Prüfungsreferat unter Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen.

Ein wichtiger Grund ist insbesondere Krankheit, die unverzüglich durch ärztliches Attest, auf Verlangen auch durch amtsärztliches Attest, nachzuweisen ist. Das Attest darf in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein.

Liegt ein wichtiger Grund vor, muss der versäumte Prüfungsbestandteil nachgeholt werden. Das Prüfungsreferat legt hierfür einen Termin, i. d. R. im nächsten Prüfungszeitraum, fest.

Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer, welche die Erste Staatsprüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung zweimal wiederholen - sofern die entsprechenden Fristen eingehalten wurden.

Die Wiederholungsprüfungen finden in den Prüfungsbestandteilen statt, in denen nicht mindestens die Note »ausreichend« (4,0) erteilt wurde.

Die erste Wiederholungsprüfung kann nur im nächsten oder übernächsten Prüfungszeitraum begonnen werden.

Der gewählte Prüfungszeitraum ist dem Prüfungsreferat der Schulaufsichtsbehörde bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Termin schriftlich mitzuteilen.

Bei Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung kann nur im nächsten Prüfungszeitraum eine zweite Wiederholungsprüfung begonnen werden. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer teilt dem Prüfungsreferat der Schulaufsichtsbehörde bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Termin mit, ob sie oder er an der Prüfung teilnimmt.

Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn

  1. die wissenschaftliche Arbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde,
  2. eine mündliche Prüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde,
  3. die schriftliche Prüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde oder
  4. die Prüfung wegen Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel als nicht bestanden gilt.

Wenn die Erste Staatsprüfung nicht oder endgültig nicht bestanden wurde, wird darüber vom Landesamt für Schule und Bildung ein Bescheid erstellt.

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